ePA/TSVG

03.12.2018
Elektronische Patientenakte

Nun endlich soll sie kommen! Die elektronische Patientenakte soll nach dem Willen des Gesetzgebers ab 2021 für jeden gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen und das ehemalige Patientenfach in die Akte überführen. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das derzeit das parlamentarische Verfahren durchläuft, legt somit nach dem E-Health-Gesetz 2015 einen ersten Grundstein für die flächendeckende Einführung und Implementierung der elektronischen Patientenakte. Doch während bei allen Beteiligten in der Gesundheitsversorgung Einigkeit darüber herrscht, dass eine digitalisierte Akte kommen wird, gehen die Meinungen zur Ausgestaltung einer solchen Akte aktuell noch weit auseinander. Nach wie vor ist unklar, wie die Gesundheitsdaten aufbereitet und wo sie in welchem Format gespeichert werden. Zudem ist noch immer ungewiss, wie der Gesetzgeber den freien und fairen Wettbewerb zwischen den bereits etablierten Aktenmodellen und den am Markt verfügbaren Akten in Zukunft gestalten wird. Nur freier Wettbewerb kann auch zukünftig Innovation und Qualität sicherstellen. Eine erst kürzlich „aufgetauchte“ PowerPoint aus dem Bundesministerium für Gesundheit, der überarbeitete Kabinettsentwurf des TSVG und nun der Letter of Intent geben hier einen ersten Einblick.

Die Einführung der Akte in das deutsche Gesundheitssystem ist keine Frage der technischen Umsetzung, sondern ist eng verknüpft mit vitalen Fragen zu: Datenstruktur, Finanzierung, Standards und Zertifizierungen, Datenhoheit sowie der technischen und semantischen Interoperabilität und der IT-Sicherheit. Des Weiteren gibt es neben den verschiedenen Aktenmodellen auch unterschiedliche Interessen zu deren Ausgestaltung. Konsens herrscht darüber, dass Patienten die Hoheit über ihre eigenen Daten und Wahlfreiheit bei den Aktenanbietern haben sollen. Mit Blick auf den aktuellen Gesetzesentwurf des TSVG hat sich der GKV-Spitzenverband in dieser Hinsicht durchsetzen können. Im überarbeiteten Entwurf wurde den Krankenkassen dazu explizit ein Recht zur weiteren Ausgestaltung von gematik-zertifizierten Akten eingeräumt. Ob der Spitzenverband sich mit seiner Forderung eines alleinigen Anrechts für Kassen, Akten anbieten zu dürfen, durchsetzen kann, bleibt weiterhin offen. Eine derartige Regulierung würde jedoch durch fehlenden Wettbewerb stark zulasten marktwirtschaftlicher Innovationen gehen und den Kassen ein (Quasi-)Monopol ermöglichen. Anstatt den Markt an dieser Stelle einzuschränken, sollte der Gesetzgeber den freien und fairen Wettbewerb fördern und damit die Wahlfreiheit der Patienten stärken.

Mit Blick auf die Zertifizierung fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die alleinige Zertifizierungshoheit für alle ärztlichen Befunde und Dokumentationen weit über den vertragsärztlichen Bereich hinaus. Nach aktuellem Informationsstand soll das BMG dieser Forderung der KBV bereits nachgekommen sein. Nun gilt es unbedingt zu vermeiden, dass erneut proprietäre Standards und nationale Insellösungen geschaffen werden. Eine aktive Beteiligung von Industrie und Wissenschaft bei der Erarbeitung dieser Standards muss eine absolute Grundvoraussetzung sein, um eine praxisnahe Implementierung in die Primärsysteme der Ärzte zu ermöglichen.

Fazit
Auch knapp vier Jahre nach der Einführung des E-Health-Gesetzes fehlt es weiterhin an einem einheitlichen Konzept für die flächendeckende Einführung einer elektronischen Patientenakte. Während eine „Step-by-step“-Anpassung der einzelnen Vorschriften voranschreitet, rutscht Deutschland laut der erst kürzlich veröffentlichten Studie der Stiftung München zum Stand der Implementierung der elektronischen Patientenakte in das unterste Drittel ab. Note: mangelhaft.

bvitg-Monitor - E-HEALTH-COM 6/2018

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