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Stellungnahme des bvitg zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)

19.10.2011

Allgemeine Anmerkungen:

1. Einbindung der für die IT-Hersteller im Gesundheitswesen maßgeblichen Spitzenorganisation

IT-Lösungen für das Gesundheitswesen helfen den Leistungserbringern, die Effizienz der Gesundheitsversorgung zu steigern, gleichzeitig deren Qualität zu verbessern sowie Verwaltungsprozesse zu optimieren. Sie tragen dazu bei, die Sektoren untereinander zu verzahnen und Kommunikationsprozesse zu optimieren. Sie helfen, die begrenzten Ressourcen optimal einzusetzen. Voraussetzung hierfür sind Rahmenbedingungen, die Innovationen zulassen und den Leistungserbringern Anreize bieten, die IT-Lösungen zu nutzen. Der bvitg setzt sich seit Jahren hierfür ein. Er deckt im stationären, ambulanten und seit Anfang 2011 auch im zahnmedizinischen Bereich 90 Prozent des bundesdeutschen IT Marktes im Gesundheitswesen ab. Es ist deshalb nur konsequent, uns immer dann als Spitzenverband anzuhören, wenn Belange der Hersteller von IT im Gesundheitswesen betroffen sind. Wir fordern, uns als Spitzenverband anzuerkennen und uns bei den entsprechenden Regelungen als Anhörungsberechtigten zu benennen.

2. Förderung telemedizinischer Versorgung

Der bvitg begrüßt die Initiative des Gesetzgebers, auf verschiedenen Steuerungs- und Verantwortungsebenen des Gesundheitssystems die starren Planungsvorgaben zu lockern. Ebenso die Vorschläge für eine bessere Verzahnung der Sektoren und zur Förderung einer sektorenverbindenden Versorgung. Ein Instrument hierzu ist der Ausbau der telemedizinischen Versorgung.

Zwingende Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein einer sicheren, verlässlichen und flächendeckenden Telematikinfrastruktur, um telemedizinische Versorgungsalternativen, alternative mobile Angebote sowie eine datenschutzkonforme intra- und intersektorale Kommunikation der Leistungserbringer untereinander überhaupt flächendeckend zu ermöglichen. Der Gesetzgeber sollte dafür Sorge tragen, dass die Telematikinfrastruktur umgehend verbindlich aufgebaut wird und Klarheit über die Anwendungen besteht. Die Alternative 2012 gilt es zu unterstützen. Es muss aber darüber hinaus seitens des Gesetzgebers dafür Sorge getragen werden, dass weitere Anwendungen zeitnah verbindlich eingeführt werden. Die Einbindung der Kommunikation analog dem VHitG-Arztbrief, die elektronische Patientenakte und/oder die elektronische Fallakte sind nur einige Beispiele hierfür.

Eine gezielte finanzielle Förderung telemedizinischer Versorgungskonzepte und Maßnahmen, die heute schon verfügbaren telemedizinischen Anwendungen anzuwenden, ist ebenfalls dringend geboten. Der bvitg begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu prüfen und festzulegen, in welchem Umfang ärztliche Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) telemedizinisch erbracht werden können. Den EBM entsprechend anzupassen, ist dringend geboten.

Die im Versorgungsgesetz genannten Maßnahmen betreffen nahezu ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung, ohne das heute schon mittels Telemedizin vorhandene Potential der nichtärztlichen Gesundheitsberufe zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung zu berücksichtigen. Telemedizin erstreckt sich aber auf alle Versorgungsbereiche, auch auf Pflege und Rehabilitation. Es fehlt eine Gesamtschau unter Einbeziehung aller Sektoren und Behandlungsmöglichkeiten. Das alleinige Fokussieren auf den Geltungsbereich des EBM greift zu kurz.

3.Interoperabilität und Standardisierung

Mit Blick auf den ordnungspolitischen Rahmen ist zunächst festzustellen, dass die Hersteller von IT-Lösungen im Gesundheitswesen im freien Wettbewerb für Leistungserbringer Lösungen entwickeln und anbieten. Hierzu gehört, gemeinsam mit Wissenschaft und Selbstverwaltung einen Konsens über die Interoperabilitätsfragen und Standardisierung herzustellen. Die Spezifikationshoheit von Lösungsansätzen kann nicht in einer Hand, losgelöst von Industrie, Anwendern und Betreibern, liegen. Noch weniger zielführend ist die Forderung quasi staatlicher Organe, selbst Software  zu entwickeln und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wir brauchen vielmehr eine verbindliche Plattform, auf der wir uns eng abstimmen, im Sinne eines funktionierenden Wettbewerbs bei offenen, allen Herstellern im gleichen Maße zugänglichen Mindestanforderungen und Spezifikationen.

Die Forderung des Bundesrats nach einer Verpflichtung der Hersteller von Praxisverwaltungssoftware zur Umsetzung einer einheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen Leistungserbringern ist aus Sicht des bvitg nicht zielführend.

Zahlreiche und ausreichende Schnittstellen sind definiert und im Markt verfügbar. Diese sind erprobt und den Leistungserbringern zugänglich. Eine darüber hinausgehende Nachfrage nach zusätzlichen Schnittstellen ist von Seiten der Ärzteschaft bzw. der Kunden der AIS-Anbieter nicht wahrnehmbar. Eine einheitliche, universelle Schnittstelle ist technisch nicht umsetzbar, vielmehr sind Schnittstellen für den jeweiligen Anwendungszweck individuell und in Verbindung mit einem Geschäftsmodell zu formulieren. Hier hat der Markt gezeigt, dass bei entsprechender Nachfrage der Anwender die geforderten Lösungen umgesetzt und angeboten werden. Die Vorgabe einer Schnittstelle durch Körperschaften des öffentlichen Rechts ist wettbewerbsrechtlich bedenklich. Ein Industriestandard für den Datenaustausch – wie oben bereits ausgeführt – ist einer solchen Regelung vorzuziehen. Und letztlich muss festgestellt werden, dass der Datenaustauch zwischen den Leistungsgerbringern nicht durch fehlende Schnittstellen bzw. deren fehlende Verfügbarkeit eingeschränkt ist, sondern vielmehr durch die nicht vorhandene technische Telematik-Infrastruktur.

II. Änderungsvorschläge

Zu Artikel Nr. 1 Ziffer 22 (§ 87 SGB V)

a) Dem Absatz 2a werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss bis spätestens zum 31. März 2012, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er bis spätestens zum 31. August 2012, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist. Telemedizin umfasst mindestens Telediagnostik, Telemonitoring, Telekonsil und –beratung, Teletherapie und jede Art der elektronischen Kommunikation ärztlicher Unterlagen und Dokumentation ärztlicher Unterlagen in elektronischen Akten.

b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „sind als Versichertenpauschalen abzubilden“ durch die Wörter „sollen als Versichertenpauschalen abgebildet werden“ ersetzt und wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: „für Leistungen, die besonders gefördert werden sollen oder nach Absatz 2a Satz 3 telemedizinisch erbracht werden können, sind Einzelleistungen oder Leistungskomplexe vorzusehen.“ Dem zweiten Halbsatz wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ist die Inanspruchnahme elektronischer Versandarten, wie insbesondere die Übermittlung von Arztbriefen, Patientenberichten, Befundberichten etc. der Versendung auf dem Postwege oder per Telefax gleichgestellt."

Begründung:

Um die Potentiale telemedizinischer Lösungen zu erkennen und Anreize für die Förderung entsprechender Angebote zu setzen und in die Regelversorgung zu überführen, bedarf es eines Konsenses darüber, was unter dem Begriff der Telemedizin zu subsummieren ist. Telediagnostik, Telemonitoring, Telekonsil und –beratung, Teletherapie aber auch jede Art der elektronischen Kommunikation ärztlicher Unterlagen und die Dokumentation ärztlicher Unterlagen in elektronischen Akten gehören in jedem Fall dazu.

Im Übrigen ist die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Frist für die Überprüfung nicht nachvollziehbar. Der bvitg hält eine kürzere Frist bis zum 31.08.2012 für geboten und auch vertretbar.

Die Gleichbehandlung elektronischer Kommunikation mit der papiergebundenen ist längst geboten, aber noch nicht flächendeckend umgesetzt. Hier bedarf es dringend einer Klarstellung durch den Gesetzgeber. Wir empfehlen Anreize dergestalt zu setzen, dass in elektronische Kommunikation investiert und die Investitionen vollständig refinanziert werden können. Dazu bedarf es der gesetzlichen Verpflichtung, die beiden Kommunikationsformen finanziell mindestens gleichzustellen. Unter elektronischer Kommunikation sind die elektronische Übermittlung ärztlicher Unterlagen sowie die elektronische Kommunikation in Arzt-Arzt- und Arzt-Patienten-Beziehungen zu verstehen.

Zu Artikel Nr. 1 Ziffer 45

Dem § 127 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben gemeinsam unter Einbeziehung der für die Wahrnehmung der Interessen der Hersteller von IT-Lösungen im Gesundheitswesen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu Grunde zu legen."

Begründung:

IT-Lösungen für das Gesundheitswesen helfen den Leistungserbringern, die Effizienz der Gesundheitsversorgung zu steigern, gleichzeitig deren Qualität zu verbessern sowie Verwaltungsprozesse zu optimieren. Sie tragen dazu bei, die Sektoren untereinander zu verzahnen und Kommunikationsprozesse zu optimieren. Sie helfen, die begrenzten Ressourcen optimal einzusetzen. Voraussetzung hierfür sind Rahmenbedingungen, die den Einsatz entsprechender Lösungen zulassen, Innovationen fördern und technisch abbildbar sind. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die frühzeitige Einbindung der Hersteller hilft, Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es ist deshalb nur konsequent, immer dann die Spitzenverbände einzubinden, wenn Belange der Hersteller von IT im Gesundheitswesen betroffen sind.

Zu Artikel Nr. 1 Ziffer 82

Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene unter Einbeziehung der für die Wahrnehmung der Interessen der Hersteller von IT-Lösungen im Gesundheitswesen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in Rahmenempfehlungen Regelungen zur Abrechnung der Leistungen getroffen haben, die von den Richtlinien nach den Absätzen 2 und 3 abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich."

Begründung:

siehe Begründung zu Ziffer 82

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